Heiliger des Tages für den 2. November: Gedenken an alle verstorbenen Gläubigen
Die Geschichte des Gedenkens an alle verstorbenen Gläubigen: Die Kirche hat das Gebet für die Toten seit frühester Zeit als Akt der christlichen Nächstenliebe ermutigt
Warum wir das Gedenken an alle treuen Verstorbenen feiern
„Wenn wir uns nicht um die Toten kümmern würden“, bemerkte Augustinus, „würden wir es nicht gewohnt sein, für sie zu beten.“
Doch die vorchristlichen Riten für die Verstorbenen behielten einen so starken Einfluss auf die abergläubische Vorstellung, dass ein liturgisches Gedenken erst im frühen Mittelalter begangen wurde, als die Klostergemeinschaften begannen, einen jährlichen Gebetstag für die Verstorbenen zu begehen.
Mitte des 11. Jahrhunderts verfügte der heilige Odilo, Abt von Cluny, Frankreich, dass alle cluniazensischen Klöster am 2. November, dem Tag nach Allerheiligen, besondere Gebete abhalten und das Totengebet singen sollten.
Der Brauch breitete sich von Cluny aus aus und wurde schließlich in der gesamten römischen Kirche übernommen.
Die theologische Grundlage des Festes ist die Anerkennung der menschlichen Schwäche.
Da nur wenige Menschen in diesem Leben Vollkommenheit erreichen, sondern immer noch von Spuren der Sündhaftigkeit gezeichnet ins Grab gehen, scheint eine gewisse Zeit der Reinigung notwendig zu sein, bevor eine Seele Gott von Angesicht zu Angesicht begegnet.
Das Konzil von Trient bekräftigte diesen Fegefeuerzustand und bestand darauf, dass die Gebete der Lebenden den Reinigungsprozess beschleunigen können.
Aberglaube klammerte sich leicht an die Einhaltung.
Der mittelalterliche Volksglaube besagte, dass die Seelen im Fegefeuer an diesem Tag in Form von Hexen, Kröten oder Irrlichtern erscheinen könnten.
Opfergaben am Grab sollen angeblich den Rest der Toten erleichtert haben.
Befolgungen religiöserer Natur haben überlebt.
Dazu gehören öffentliche Prozessionen oder private Besuche auf Friedhöfen und das Schmücken von Gräbern mit Blumen und Lichtern.
Dieses Fest wird in Mexiko mit großer Leidenschaft begangen.
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